Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 4 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.

←Art 3 →Art 5