Art 39 Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Stand: 28.07.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/39#abs-1 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/39#abs-2 (2) Das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) in Artikel 37 findet keine Anwendung auf die Zuständigkeitsvorschriften in den Artikeln 4 bis 11.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 39 EuGüVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH (GA), Schlussanträge vom 10.09.2026 – C-310/25Verordnung (EU) Nr. 650/2012: Maßgebliches Recht für die Beurteilung der Gültigkeit einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.