Gesetze / Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen
EuFernsAbkGArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuFernsAbkG/2#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland macht nach Artikel 10 des Abkommens bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b, c und e des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch und gewährt den darin bezeichneten Schutz nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuFernsAbkG/2#abs-2 (2) Auf den im Abkommen vorgesehenen Schutz von Fernsehsendungen sind die §§ 50 und 55 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) sinngemäß anzuwenden.