Art 79 Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/79#abs-1 (1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/79#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/79#abs-3 (3) Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/79#abs-4 (4) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.