Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 74 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Stand: 02.10.2026

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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