Art 54 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/54#abs-1 (1) Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 48 bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/54#abs-2 (2) Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/54#abs-3 (3) Solange die in Artikel 50 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.