Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 51 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Stand: 02.10.2026

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.

←Art 50 →Art 52