Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 49 Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/49#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/49#abs-2 (2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

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