Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 44 Bestimmung des Wohnsitzes

Stand: 02.10.2026

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

←Art 43 →Art 45