Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

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