Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 17 Rechtshängigkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/17#abs-1 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/17#abs-2 (2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

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