Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 EuAbgG →
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