Gesetze / Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln EthylenoxidV § 3 Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.