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§ 3 EthylenoxidV

Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.