Gesetze / Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

EssigV

§ 5

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EssigV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittegesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EssigV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EssigV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 5 § 7