Gesetze / Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz

ErwSÜAG

§ 2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/2#abs-1 (1) Die Zentrale Behörde kann es ablehnen tätig zu werden, wenn eine Mitteilung aus einem anderen Vertragsstaat nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder, falls eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/2#abs-2 (2) Die Zentrale Behörde kann erforderliche Übersetzungen selbst in Auftrag geben.

§ 1 § 3