Gesetze / Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz
ErwSÜAG§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/13#abs-1 (1) Die Bescheinigung über eine inländische Schutzmaßnahme nach Artikel 38 des Übereinkommens wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErwS%C3%9CAG/13#abs-2 (2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.