Gesetze / Ersatzbaustoffverordnung
ErsatzbaustoffV§ 27 Übergangsvorschriften
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/27#abs-1 (1) Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 1. August 2023 in Betrieb sind, haben bis zum 1. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 1 zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/27#abs-2 (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 dürfen die Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe bis zum 1. Dezember 2023 auch dann in Verkehr bringen, wenn das Prüfzeugnis für einen bestandenen Eignungsnachweis nicht vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/27#abs-3 (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut in ein technisches Bauwerk, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsatzbaustoffV/27#abs-4 (4) Solange keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren.