Gesetze / Ersatzbaustoffverordnung

ErsatzbaustoffV

§ 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe

Stand: 01.08.2023

Bund

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

§ 10 § 12