Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 58a Ahndung von Dienstvergehen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58a#abs-1 (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58a#abs-2 (2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie oder er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58a#abs-3 (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58a#abs-4 (4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

§ 58 § 58b