Gesetze / Erreichbarkeits-Verordnung
ErreichbV§ 5 Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund
Stand: 08.08.2023
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- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 184/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/5#abs-1 (1) Die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation ist ein wichtiger Grund für die Dauer der Maßnahme. Zu der Teilnahme gehören auch die Tage der An- und Abreise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/5#abs-2 (2) Ein wichtiger Grund besteht für insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr für die Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt. Der Zweck der Veranstaltung und die Teilnahme an der Veranstaltung müssen nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/5#abs-3 (3) Im Fall von Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, liegt ein wichtiger Grund für die erforderliche Dauer des Aufenthaltes vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/5#abs-4 (4) Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit liegt ein wichtiger Grund für die Dauer ihrer Ausübung vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/5#abs-5 (5) In den Fällen des § 3 liegt ein wichtiger Grund für die Dauer der erforderlichen Unterstützung vor. Die Dauer des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs soll zwölf Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.