Gesetze / Erhaltungssortenverordnung
ErhaltungsV§ 8 Verpackung und Verschließung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/8#abs-1 (1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/8#abs-2 (2) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/8#abs-3 (3) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Änderungsverlauf
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2010 I S. 2128
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