Gesetze / Erhaltungssortenverordnung

ErhaltungsV

§ 8 Verpackung und Verschließung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/8#abs-1 (1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/8#abs-2 (2) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErhaltungsV/8#abs-3 (3) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

§ 7 § 9