Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz

ErdölBevG

§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung

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Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.

§ 38 § 40