Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – 14 K 14201/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.09.2011 – I-5 U 22/11
- BFH, 05.02.2003 – II R 22/01Zitiert von 16
- FG Köln, 16.12.2009 – 9 K 2580/07Zitiert von 2
- BFH, 26.07.2017 – II R 21/16Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer GegenständeZitiert von 5
- BFH, 26.07.2017 – II R 22/16(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.7.2017 II R 21/16 - Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände)
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 W 27/23
- FG Hamburg, 26.02.2020 – 5 K 95/17Zitiert von 2
- BFH, 26.07.2017 – II R 23/16(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.7.2017 II R 21/16 - Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände)
14 Entscheidungen zu § 34 ErbStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/34#abs-1 (1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/34#abs-2 (2) Insbesondere haben anzuzeigen:
1.
die Standesämter:die Sterbefälle;
2.
die Gerichte und die Notare:die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3.
die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.