Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 6 Vor- und Nacherbschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 06.11.2019 – 10 K 1104/18Zitiert von 1
- BFH, 01.12.2021 – II R 1/20Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer NacherbschaftenZitiert von 3
- BFH, 31.08.2021 – II R 2/20Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen VermächtnissesZitiert von 6
- FG Hamburg, 21.02.2020 – 3 K 191/18Zitiert von 1
- BFH, 28.10.1992 – II R 21/92Zitiert von 1
- FG München, 17.01.2024 – 4 K 379/21
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 01.10.2024 – 14 U 144/23
- BFH, 11.10.2023 – II R 34/20Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten Vermächtnisses
- BFH, 28.06.2023 – II B 79/22Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer TestamentsvollstreckerinZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/6#abs-1 (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/6#abs-2 (2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/6#abs-3 (3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags anzurechnen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/6#abs-4 (4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich.