Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BFH, 16.11.2016 – II R 29/13(Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis - völkerrechtlich zu beachtendes Territorialitätsprinzip - Anspruch auf rechtliches Gehör - Vermutung des § 119 Nr. 3 FGO)Zitiert von 5
- BFH, 31.05.2006 – II R 66/04Zitiert von 3
- BFH, 01.10.2014 – II R 29/13EuGH-Vorlage: Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus dem Zusammenwirken von Vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
- BVerfG, 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89Ungleichmäßige Besteuerung der Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 370
- EuGH, 14.04.2016 – C-522/14Zitiert von 8
- FG Köln, 28.03.2012 – 7 K 1121/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Duisburg, 17.06.2025 – 11 O 127/24
- LG Duisburg, 07.05.2024 – 11 O 196/23
26 Entscheidungen zu § 33 ErbStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/33#abs-1 (1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/33#abs-2 (2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/33#abs-3 (3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/33#abs-4 (4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.