Gesetze / Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

EpiGesAusbSichV

§ 5 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/5#abs-1 (1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/5#abs-2 (2) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, der in Laboratorien durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil zeitlich verkürzt oder teilweise in anderen geeigneten Formaten durchgeführt wird.

§ 4 § 6