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§ 5 EpiGesAusbSichV — Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.

(2) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, der in Laboratorien durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil zeitlich verkürzt oder teilweise in anderen geeigneten Formaten durchgeführt wird.