Gesetze / Entwicklungsländer-Steuergesetz
EntwLStG§ 9 Statistik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/9#abs-1 (1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/9#abs-2 (2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/9#abs-3 (3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch genommen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/9#abs-4 (4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet.