nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 EntwHStG — Statistik

Entwicklungsländer-Steuergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.

(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über

- 1. Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapitalanlage,

- 2. Anlageland,

- 3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland entstehenden Dauerarbeitsplätze und Ausbildungsplätze,

- 4. Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die Kapitalanlage stattgefunden hat.

(3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch genommen haben.

(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet.

---

Zitiervorschlag: § 9 EntwHStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntwHStG/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
