Gesetze / Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsG

§ 12 Rechnungslegung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntsorgFondsG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 11 § 11b