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EntschVO NRW§ 2 Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/2#abs-1 (1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Ratsmitglieder in Gemeinden
1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 259,00 Euro oder für die Teilpauschale 140,80 Euro,
2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 309,70 Euro oder für die Teilpauschale 185,80 Euro,
3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 360,40 Euro oder für die Teilpauschale 236,50 Euro,
4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 416,70 Euro oder für die Teilpauschale 281,50 Euro,
5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 473,00 Euro oder für die Teilpauschale 349,10 Euro,
6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 512,40 Euro oder für die Teilpauschale 382,90 Euro,
7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 551,80 Euro oder für die Teilpauschale 427,90 Euro,
8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 591,20 Euro oder für die Teilpauschale 473,00 Euro und
9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 709,50 Euro oder für die Teilpauschale 585,60 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/2#abs-2 (2) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder in Bezirksvertretungen in Bezirken
1. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 247,80 Euro oder für die Teilpauschale 174,60 Euro,
2. von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 287,20 Euro oder für die Teilpauschale 208,30 Euro und
3. mit über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 321,00 Euro oder für die Teilpauschale 242,10 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/2#abs-3 (3) Im Falle der Absätze 1 und 2 wird bei Zahlung der monatlichen Teilpauschale diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 28,20 Euro gezahlt. Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden, die der Vorbereitung von Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/2#abs-4 (4) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für stellvertretende sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie stellvertretende sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die an Fraktionssitzungen teilnehmen. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Gemeinden
1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28,20 Euro,
2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33,80 Euro,
3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39,40 Euro,
4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,10 Euro,
5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,70 Euro,
6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,30 Euro,
7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 61,90 Euro,
8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 67,60 Euro und
9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 73,20 Euro.