Gesetze / Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EntschFinV

§ 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/21#abs-1 (1) Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Verträge zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/21#abs-2 (2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster. Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/21#abs-3 (3) Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen in geeigneter Weise nachzuweisen. Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen werden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen im Rahmenvertrag zu bestimmen.

§ 20 § 22