Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

EntGBbg

§ 9 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/9#abs-1 (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/9#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muß.

§ 8 § 10