Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

EntGBbg

§ 6 Ersatz für entzogene Rechte

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Kapitels 3 vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.

§ 5 § 7