Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 52 (Inkrafttreten)
Stand: 01.08.2026
Für § 52 EntGBbg liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.