Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 22 Entschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 30.07.2026
Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.