Gesetze / Endlagersicherheitsanforderungsverordnung
EndlSiAnfV§ 17 Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/17#abs-1 (1) Die für die Sicherheit des Endlagers relevanten Anlagenzustände während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung sind systematisch zu ermitteln, zu beschreiben und einzuordnen als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/17#abs-2 (2) Für diese Anlagenzustände sind entsprechend gestaffelte Abwehr- und Schutzmaßnahmen als Teil des Sicherheitskonzeptes zu entwickeln und umzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/17#abs-3 (3) In dem Sicherheitskonzept sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/17#abs-4 (4) Die Maßnahmen dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagersystems nicht erheblich und nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigen.