Gesetze / Endlagersicherheitsanforderungsverordnung

EndlSiAnfV

§ 13 Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde

Stand: 15.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/13#abs-1 (1) Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert wurden, müssen bis zum Beginn der Stilllegung des Endlagers rückholbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/13#abs-2 (2) Die Rückholung ist so zu planen, dass der dafür voraussichtlich erforderliche technische und zeitliche Aufwand den für die Einlagerung erforderlichen Aufwand nicht unverhältnismäßig übersteigt. Die für eine Rückholung erforderlichen technischen Einrichtungen sind während des Betriebs vorzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/13#abs-3 (3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.

§ 12 § 14