Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

EnWPrV

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/13#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ sind einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/13#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/13#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
§ 12 § 14