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# § 13 EnWPrV — Bewertung von Prüfungsleistungen

Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

- 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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Zitiervorschlag: § 13 EnWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/13

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