Gesetze / Energiewirtschaftskostenverordnung
EnWGKostV§ 3 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWGKostV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWGKostV/3#abs-2 (2) Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 EnWGKostV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2015 (BGBl. I 1405)
BGBl. 2015 I S. 1405
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2315)
BGBl. 2014 I S. 2315
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10.10.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2011 (BGBl. I 2084)
BGBl. 2011 I S. 2084
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