Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 364
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2024 – EnVR 23/24Zuständigkeit für Erlass einer vorläufigen Anordnung im Energiewirtschaftsrecht
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 202 EnWG 20/09Zitiert von 15
- OLG Stuttgart, 04.02.2010 – 202 EnWG 17/08Zitiert von 6
- BGH, 13.11.2007 – KVR 23/07
- OLG Celle, 25.11.2010 – 13 VA 10/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.09.2025 – EnVR 82/23Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur; Stellung und Funktion des Beirats - Lichtblick II
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 75/23Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung durch Bundesnetzagentur - Rückerstattungsanordnung
364 Entscheidungen zu § 88 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-4 (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-5 (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.