Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit

Stand: 24.12.2025

Bund2 Fassungen317 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-2 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-3 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-3a (3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 74 § 76