Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1947/19Zitiert von 2
- BGH, 17.06.2025 – EnVR 10/24Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 1876/19Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 101/17 (V)
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 1/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23
- VG Köln, 14.03.2024 – 13 K 5067/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 – 3 Kart 132/20
50 Entscheidungen zu § 71 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.