Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Stand: 10.06.2019
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 71a EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 31/10Anreizregulierung im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung von Plankosten; Einbeziehung der Kosten für die Nutzung vorgelagerte Netze in die periodenübergreifende Saldierung - Stadtwerke Freudenstadt
- BGH, 14.08.2008 – KVR 36/07
- BGH, 14.08.2008 – KVR 34/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.