Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- FG Köln, 21.05.2025 – 5 K 1007/21
- OLG Koblenz, 24.10.2019 – U 328/18 Kart
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
- BVerfG, 27.04.2000 – 2 BvR 801/99Zitiert von 5
- LG Erfurt, 17.02.2017 – 1 HK O 1/16, 1 HKO 1/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.06.2016 – VI-3 Kart 95/15 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 12 W 14/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.06.2023 – 2 U 179/21
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 – 3 V 646/22Zitiert von 1
49 Entscheidungen zu § 7 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/7#abs-1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/7#abs-2 (2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.