Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
Stand: 24.12.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-2 (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-2a (2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren:
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-2b (2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-3 (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-4 (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-5 (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-5a (5a) Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-6 (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/23c#abs-7 (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.