Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/20b#abs-1 (1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/20b#abs-2 (2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/20b#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20b EnWG →
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- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 – 3 Kart 2/20Zitiert von 2
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