Gesetze / Energiestatistikgesetz

EnStatG

§ 14 Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Statistische Bundesamt nutzt für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik folgende Daten, soweit diese Daten für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ geeignet sind:

1.
die Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes gespeichert sind, sowie
2.
die Daten, die auf Grund von Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen veröffentlicht worden sind.

Soweit das Statistische Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten nutzt, sieht es von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2 Auskunftspflichtigen ab.

§ 13 § 15